Grundlagen:
Die Fahrerlaubnisverordnung, die am 18. August 1998 beschlossen wurde (Bundesgesetzblatt Nr. 55 1998) trat am 01. Januar 1999 in Kraft.
Das Gesetz erhält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnsisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnisverordnung zusammengefasst.
Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis:
Es ist abhängig vom Erwerb oder der Verlängerung der Führerscheinklasse und vom Alter des Bewerbers welcher Arzt entsprechende Untersuchungen durchführen darf/soll!
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf besondere Veranlassung auch einen ärztlichen Gutachter mit der Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen beauftragen, beispielsweise wenn Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers sprechen.
Die Gutachten oder Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung dürfen bei Antragsstellung nicht älter als 1 Jahr sein!
Unabhängig vom Anlass der Untersuchung ist deren Ergebnis immer nur eine Empfehlung seitens des Arztes gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.
In der nachfolgenden Tabelle sind typische Untersuchungsanlässe, der zuständige Untersucher und die Form, in der das Untersuchungsergebnis der Fahrerlaubnisbehörde durch den Arbeitgeber vorzulegen ist, aufgeführt.
Anlass | Untersucher | Form |
Untersuchung auf Veranlassung/Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde |
gem. Anordnung der Behörde
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ärztliches Gutachten
medizinisch psychologisches Gutachten |
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Bewerbern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | jeder Arzt, sofern keine Einschränkungen durch die Berufsordnung bestehen |
Bescheinigung nach Muster Anlage 5 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 des Bundesgestzblattes Nr. 55 1998 Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft m. b. H., postfach 1320, 53003 Bonn, Tel.:0228 38208-0 Fax:0228 38208-36 |
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E oder deren Verlängerung bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder deren Verlängerung bei Bewerbern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben |
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Die im ersten und zweiten Tabellenabschnitt genannten Untersuchungen können bei mir durchgeführt werden!